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§ 15 Bestimmung des Straßenverlaufes der A 4 Ost Autobahn im Bereich der Gemeinden Fischamend, Haslau-Maria Ellend, Enzersdorf an der Fischa und Göttlesbrunn-Arbesthal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1987

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 4 Ost Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Fischamend, Haslau-Maria Ellend, Enzersdorf an der Fischa und Göttlesbrunn-Arbesthal wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 19,02 im Anschluß an den mit Verordnung vom 5. September 1984, BGBl. Nr. 371, bestimmten Abschnitt „Anschlußstelle Fischamend“, überführt in der Folge die Bahnlinie der ÖBB Wien Aspangbahnhof-Wolfsthal und endet bei km 23,00.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Trasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Fischamend, Haslau-Maria Ellend, Enzersdorf an der Fischa und Göttlesbrunn-Arbesthal aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 4/51-85 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

§ 15

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 371/1984

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

10011702

Dokumentnummer

NOR12150746

alte Dokumentnummer

N9198710065X

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