§ 15 Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe, der Elektroinstallation der Unterstufe und der Errichtung von Blitzschutzanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

BEFÄHIGUNGSNACHWEIS FÜR DAS GEWERBE DER ERRICHTUNG VON BLITZSCHUTZANLAGEN Art des Nachweises der Befähigung

§ 15.

Die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Errichtung von Blitzschutzanlagen (§ 169 GewO 1973) ist nachzuweisen durch

  1. 1. Zeugnisse über die Befähigung für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Oberstufe (§ 166 GewO 1973) oder für das konzessionierte Gewerbe der Elektroinstallation der Unterstufe (§ 167 GewO 1973) oder
  2. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität,
  2. b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
  3. c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
  4. d) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 21)
  1. 3. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik, für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik, für Elektrotechnik-Steuerungs- und Regeltechnik, für Elektronik und biomedizinische Technik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten,
  2. b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
  3. c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
  4. d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 21)
  1. 4. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Fachschule für Elektrotechnik, oder einer Sonderform dieser Schule,
  2. b) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse,
  3. c) den erfolgreichen Besuch des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und
  4. d) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit (§ 21)
  1. 5. durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 17 bis 25).

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006711

Dokumentnummer

NOR12073228

alte Dokumentnummer

N5198210140S

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