Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsgebühr
§ 15.
(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr für die Prüfung gemäß §§ 3 bis 5 beträgt 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zwölf Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage bei den Prüfungen gemäß §§ 6 bis 9. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(4) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage bei den Prüfungen, die ausschließlich auf die Prüfung der Kenntnisse auf dem Gebiet der Personalkreditvermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 sowie § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 beschränkt sind. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(5) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
10008038
Dokumentnummer
NOR40025214
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