§ 15 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Entschädigung - Verwaltungsaufwand

§ 15.

Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007646

Dokumentnummer

NOR12085024

alte Dokumentnummer

N5199530337L

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