Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Befähigungsprüfung
§ 15.
Zur Befähigungsprüfung gemäß § 5, § 8 und § 9 ist jeweils zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
- 1. a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 2. a) den erfolgreichen Besuch einer der im § 1 Z 2 lit. a
- genannten berufsbildenden höheren Schulen und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur oder im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur oder im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur und
- b) eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 4. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem
- nicht in Z 3 genannten einschlägigen Lehrberuf der Metallbe- und -verarbeitung und
- b) eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 5. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht durch Z 1 oder 2
- erfaßten Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
- b) eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Schlagworte
Gasleitungsinstallateur, Metallbearbeitung, Metallverarbeitung
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007692
Dokumentnummer
NOR12085817
alte Dokumentnummer
N5199545807J
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