Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfung
§ 15.
(1) Die Prüfung hat sich auf die Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
- 1. Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
- 2. Grundsätze der Berufskunde und
- 3. Gesprächs- und Vermittlungsverhalten.
(2) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.
Schlagworte
Gesprächsverhalten
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Gesetzesnummer
10007825
Dokumentnummer
NOR12088079
alte Dokumentnummer
N5199658070J
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