§ 15 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfung

§ 15.

(1) Die Prüfung hat sich auf die Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

  1. 1. Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
  2. 2. Grundsätze der Berufskunde und
  3. 3. Gesprächs- und Vermittlungsverhalten.

(2) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.

Schlagworte

Gesprächsverhalten

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10007825

Dokumentnummer

NOR12088079

alte Dokumentnummer

N5199658070J

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