Abschnitt 4
Sozialpläne für Bundesbeamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden Persönlicher Anwendungsbereich
§ 15
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Beamte, deren Arbeitsplätze infolge einer mit einer Ausgliederung zusammenhängenden Organisationsänderung auf Dauer aufgelassen werden.
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