vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 BauRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.6.1912

Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.

III. Gebührenrechtliche Bestimmungen.

§ 15.

Bei der Bemessung der Gebühr von der Einräumung oder Weiterübertragung des Baurechtes oder von der Übertragung des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes sind die allgemeinen Vorschriften der Gebührengesetze und den in den § 16 bis 19 festgesetzten Abweichungen zu beobachten.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10001732

Dokumentnummer

NOR12023206

alte Dokumentnummer

N2191210792R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)