Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
III. Gebührenrechtliche Bestimmungen.
§ 15.
Bei der Bemessung der Gebühr von der Einräumung oder Weiterübertragung des Baurechtes oder von der Übertragung des mit diesem Rechte belasteten Grundstückes sind die allgemeinen Vorschriften der Gebührengesetze und den in den § 16 bis 19 festgesetzten Abweichungen zu beobachten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12023206
alte Dokumentnummer
N2191210792R
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