4. Abschnitt
Industriebatterien
§ 15.
(1) Hersteller, die Industriebatterien in Verkehr setzen, haben Industriealtbatterien unabhängig vom Datum ihres In-Verkehr-Setzens und unabhängig von ihrer Herkunft oder chemischen Zusammensetzung zurückzunehmen.
(2) Hersteller können mit den Letztverbrauchern der Industriebatterien Vereinbarungen über die Finanzierung der Sammlung oder Behandlung treffen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40098387
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