vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 AVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Die AVV idF BGBl. II Nr. 476/2010 gilt soweit sie aufgrund von Bestimmungen des EG-K, BGBl. I Nr. 150/2004, erlassen wurde bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 10, 10 Abs. 6, 25 Abs. 5, 34 Abs. 7 und 8, 35 Abs. 6, 36 Abs. 8 und 38 Abs. 2 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 49 Abs. 1, BGBl. I Nr. 127/2013).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Prüfung

§ 15.

(1) Der Anlageninhaber muss die in Betrieb befindliche Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage einmal jährlich durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt auf etwaige Mängel prüfen lassen. Die Prüfung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres zu umfassen. Sie muss die Besichtigung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage und deren Komponenten, soweit sie für die Emissionen oder deren Begrenzung von Bedeutung sind, verbunden mit einer Kontrolle der Probenahme- und Messstellen, der automatisch registrierenden Messgeräte, des automatisierten Regel- und Steuerungssystems, der Aufzeichnungen der Messwerte und des Betriebstagebuches beinhalten. Werden Abfälle verbrannt, die § 6a Abs. 1 unterliegen, muss die Prüfung zusätzlich die Punkte gemäß Anlage 8 Kapitel 2.14 enthalten, sofern die Untersuchungen gemäß Anlage 8 Kapitel 2.1 bis 2.10 und 2.13 nicht zur Gänze von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt werden.

(2) Die befugte Fachperson oder Fachanstalt muss über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis einen schriftlichen Befund ausstellen, der zur Einsichtnahme durch die Behörde vom Anlageninhaber mindestens drei Jahre am Standort aufbewahrt und der Behörde auf Verlangen vorgelegt werden muss.

(3) Werden im Rahmen der Prüfungstätigkeit Abweichungen vom konsensgemäßen Betrieb der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage festgestellt und kann der konsensgemäße Betrieb nicht sofort hergestellt werden, so muss die Behörde unverzüglich unterrichtet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Schlagworte

Verbrennungsanlage, Probenahmestelle, Regelsystem

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40153177

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte