§ 15 AVG 1950

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1950

§ 15.

Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß den Bestimmungen des § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.

Schlagworte

Protokoll, Protokollrüge, Rüge, Beweiskraft

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

10005221

Dokumentnummer

NOR12058414

alte Dokumentnummer

N4195011324Q

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