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§ 158j VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Siebentes Kapitel

Rechtsschutzversicherung

§ 158j.

(1) Bei der Rechtsschutzversicherung sorgt der Versicherer für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers in den im Vertrag umschriebenen Bereichen und trägt die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Wenn sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, umfaßt die Versicherung sowohl die Wahrnehmung der Interessen in einem gerichtlichen oder sonstigen behördlichen Verfahren als auch außerhalb eines solchen.

(2) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, so müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hiefür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen (§ 99 Abs. 1 Z 2 VAG 2016), so ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

1. Definition des Abs. 1 nicht zwingend (vgl. § 158p)

2. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Schlagworte

Schadenregulierungsunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40168844

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