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§ 158f VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1959

§ 158f.

Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

Schlagworte

Legalzession, Regreß

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026587

alte Dokumentnummer

N2195937539J

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