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BGBl I 158/2002

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

158. Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik- Finanzierungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Behinderteneinstellungsgesetz sowie das Versicherungssteuergesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Gewährung einer Bundeszuwendung an den Verband der Volksdeutschen Landsmannschaften Österreichs (VLÖ-G) sowie ein Bundesgesetz, mit dem durch die Republik Österreich Garantien gegenüber dem Internationalen Olympischen Comitee (IOC) für die Durchführung der Olympischen Winterspiele 2010 übernommen werden, errichtet werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 6
Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 lautet:

Abs. 1

Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht Erdgas und elektrische Energie liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, das aus Erdgas oder elektrischer Energie erzeugt wurde.“

2. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „einen Produktionsprozess“ durch die Wortfolge „betriebliche Zwecke“ ersetzt.

3. § 3 Z 1 lautet:

  1. „1. insoweit das Erdgas oder die elektrische Energie für die Erzeugung von Wärme, Dampf oder Warmwasser verwendet wird, ausgenommen unmittelbar für betriebliche Zwecke.“

4. In § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 Abs. 1 und § 3 Z 1 in der Fassung des BGBl. I Nr. 158/2002 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Jänner 2003 stattfinden.“

5. In § 4 wird als Abs. 3 angefügt:

Abs. 3

Das Energieabgabenvergütungsgesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2003 stattfinden.“

Artikel 7
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. I Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 30a Abs. 1 letzter Absatz lautet:

„… der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte SchülerInnen besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.“

2. § 30a Abs. 2 letzter Absatz lautet:

„… und der Schulweg bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule mindestens 2 km lang ist. Behinderte Vollwaisen haben auch dann Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.“

3. § 30b Abs. 1 lautet:

Abs. 1

Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Teil des Schulweges, auf dem der Schüler/ die Schülerin eine unentgeltliche Beförderung oder die SchülerInnenfreifahrt in Anspruch nehmen kann. Es besteht auch kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für den Teil des Weges zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30c Abs. 4), auf dem der Schüler/die Schülerin eine unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen kann. Für den verbleibenden Teil des Weges besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jeweils dann, wenn dieser Teil des Weges mindestens 2 km lang ist; in diesen Fällen richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe (§ 30c Abs. 1, 2 und 4) nach der Länge dieses Teiles des Weges.“

4. Nach § 30c Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

Abs. 4

Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

a) bis einschließlich 50 km monatlich

19 €,

b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich

32 €,

c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich

42 €,

d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich

50 €,

e) über 600 km monatlich

58 €.

Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.“

5. § 30d Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zu und von der Schule (§ 30c Abs. 1 und 2) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30c Abs. 4) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.“

6. § 30m Abs. 3 lautet:

Abs. 3

Die Fahrtenbeihilfe wird gewährt, wenn der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte in einer Richtung mindestens 2 km lang ist; für behinderte Lehrlinge wird Fahrtenbeihilfe auch dann gewährt, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.“

7. § 30m Abs. 5 lautet:

Abs. 5

Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für Lehrlinge und behinderte Lehrlinge, welche eine unentgeltliche Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt auf dem Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte oder auf einem Teil dieses Weges in Anspruch nehmen können. Es besteht auch kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge und behinderte Lehrlinge, welche eine unentgeltliche Beförderung auf dem Weg zwischen der Wohnung und der Zweitunterkunft (§ 30n Abs. 2) oder auf einem Teil dieses Weges in Anspruch nehmen können.“

8. § 30n erhält die Bezeichnung „§ 30n Abs. 1“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

Abs. 2

Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Lehrling für Zwecke seiner Lehre notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Ort der betrieblichen Ausbildungsstätte oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft

a) bis einschließlich 50 km monatlich

19 €,

b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich

32 €,

c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich

42 €,

d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich

50 €,

e) über 600 km monatlich

58 €.

Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.“

9. § 30o Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge gemäß § 30n Abs. l vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30n Abs. 2) vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.“

10. Nach § 30o Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

Abs. 3

Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe gemäß § 30c (4) und der Fahrtenbeihilfe gemäß § 30n (2) für Lehrlinge vor, so ist die Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.“

11. Nach § 39 Abs. 5 lit. e wird folgende lit. f eingefügt:

  1. „f) durch Ersatz des jährlichen Aufwandes für die Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge aus allgemeinen Budgetmitteln.“

12. Nach § 50t wird folgender § 50u eingefügt:

§ 50u

„§ 50u. Die §§ 30a Abs. 1 letzter Absatz, 30a Abs. 2 letzter Absatz, 30b Abs. 1, 30c Abs. 4, 30d Abs. 2 zweiter Satz, 30m Abs. 3, 30m Abs. 5, 30n Abs. 2, 30o Abs. 2 zweiter Satz, 30o Abs. 3, 39 Abs. 5 lit. f und 51 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 158/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.“

13. Im § 51 Abs. 2 Z 4 wird das Zitat „§ 39 Abs. 5 lit. a“ durch das Zitat „§ 39 Abs. 5 lit. a und f“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 lautet:

Abs. 3

Sind nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG vom Arbeitgeber noch Beiträge zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen an die MV-Kasse weiterzuleiten, wobei § 63 ASVG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an Stelle der Wortfolge „Träger der Unfall- und Pensionsversicherung“ der Begriff „MV-Kasse“ tritt.“

2. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 6 und 7 samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten.“

3. § 10 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Sind bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 6 und 7 samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Arbeitgebers weiterzuleiten.“

4. § 25 Z 2 lautet:

  1. „2. die für das Geschäftsjahr vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge,“

5. § 27 Abs. 8 lautet:

Abs. 8

Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung sind verpflichtet, die Beiträge nach den §§ 6 und 7 jeweils am Zehnten des zweitfolgenden Kalendermonats nach deren Fälligkeit (§ 6 Abs. 1 und 2) an die MV-Kasse unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Beiträge ordnungsgemäß geleistet hat, zur Gänze entsprechend den vorhandenen Beitragsnachweisungen (Abs. 5) abzuführen.“

6. § 30 Abs. 4 lautet:

Abs. 4

Mit Ausnahme von Veranlagungen in Vermögenswerten des Bundes und der Länder, Guthaben bei Kreditinstituten mit Sitz in EWR-Mitgliedstaaten sowie in Schuldverschreibungen, die von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben wurden, das in Bezug auf diese Schuldverschreibungen einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegt, ist die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungsgemeinschaft leisten, nur bei Veranlagungen gemäß Abs. 2 Z 5 zulässig.“

7. Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:

Abs. 6

Die Höchstsätze des Abs. 3 Z 1 dürfen während des ersten Jahres ab Bildung einer Veranlagungsgemeinschaft und nach Beginn der Abwicklung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens vorübergehend überschritten werden.“

8. In der Anlage 2 zu § 40 Formblatt B wird dem Punkt V angefügt:

  1. „- Überweisung an ein Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds
  1. - Überweisung an eine Pensionskasse“

Artikel 11
Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 1 Z 11 wird folgender Satzteil angefügt:

„… weiters für Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108g ff des Einkommensteuergesetzes 1988.“

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