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§ 157h StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Weiteres Vorgehen bei der Krisenintervention

§ 157h.

(1) Das Gericht kann die Krisenintervention nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, oder, sofern ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, eines Sachverständigen der klinischen Psychologie bis auf insgesamt sechs Monate verlängern. Es hat die Krisenintervention vor Ablauf ihrer festgesetzten Dauer aufzuheben, wenn ihr Zweck früher erreicht ist.

(2) Erweist sich die Krisenintervention als nicht erfolgreich, hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die Unterbringung vollziehen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40250243

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