§ 155
Entlassungsschutz
Dienstnehmerinnen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur aus den im § 47 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden.
07.02.2014
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