Autonome Geschäftsordnung
§ 155*)
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
- 1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 154 Abs. 3;
- 2. die Zahl der Stellvertreter des Betriebsratsobmannes und die Reihenfolge der Stellvertretung.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
23.10.2018
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