§ 154
Besondere Befugnisse
Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt:
- a) den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;
- b) vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten, der Betriebsvereinbarung sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffenden Unterlagen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
