§ 154 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 154

Besondere Befugnisse

Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt:

  1. a) den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;
  2. b) vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten, der Betriebsvereinbarung sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffenden Unterlagen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen.

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