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§ 154 BörseG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

3. Abschnitt

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen Marktmissbrauch Verwaltungsübertretung des Missbrauchs einer Insiderinformation und der Marktmanipulation

§ 154.

(1) Wer

  1. 1. gegen Art. 14 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er ein Insidergeschäft gemäß Art. 8 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 tätigt,
  2. 2. gegen Art. 14 lit. b oder c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 entgegen Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 eine Empfehlung zum Tätigen von Insidergeschäften abgibt oder Dritte dazu anstiftet oder gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Insiderinformationen unrechtmäßig offenlegt, oder
  3. 3. durch Marktmanipulation gegen Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstößt, indem er entweder gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a oder b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Geschäfte tätigt oder Handelsaufträge erteilt, löscht oder ändert, oder entgegen Art. 12 Abs. 1 lit. c oder d der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 falsche oder irreführende Angaben macht oder falsche oder irreführende Ausgangsdaten bereitstellt oder Informationen verbreitet, die falsche oder irreführende Signale aussenden,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich der Nutzen beziffern lässt, zu bestrafen.

(2) Im Falle der vorsätzlichen Begehung der in Abs. 1 Z 1 und 3 bezeichneten Tat ist der Versuch strafbar.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009944

Dokumentnummer

NOR40195676