zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 55
Beendigung der begleitenden Kontrolle
§ 153g.
(1) Stellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1
- 1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
- 2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
- beendet.
(2) Stellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden Unternehmer
- 1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
- 2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
- geendet hat.
(3) Wenn eines der Erfordernisse des § 153b oder § 153c nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des § 153f verstoßen hat oder wenn das Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen Unternehmer
- 1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
- 2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr
- geendet hat.
(4) Für Gruppenträger und sämtliche inländische Mitglieder einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988 kann ein Antrag gemäß Abs. 2 nur gemeinsam gestellt werden und eine Abänderung des Bescheides gemäß Abs. 3 nur gemeinsam ergehen.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40217484
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