Organe
§ 153.
(1) Organe der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind:
- 1. der Präsident,
- 2. die Vizepräsidenten,
- 3. das Präsidium,
- 4. der Vorstand und
- 5. der Kammertag.
(2) Weibliche Kammerfunktionäre oder Angestellte der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind berechtigt, Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
20009983
Dokumentnummer
NOR40197501
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