§ 152.
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.
Schlagworte
Leistungsfreiheit, Vorsatz
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Gesetzesnummer
10001979
Dokumentnummer
NOR12026575
alte Dokumentnummer
N2195937527J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)