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§ 152 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Kreditschädigung

§ 152.

(1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das berufliche Fortkommen eines anderen schädigt oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Schlagworte

Privatanklage, Freiheitsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40173657

Stichworte