§ 152 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

ABSCHNITT VI

Arbeitsaufsicht

§ 152

Allgemeines

(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, der Angestellten und der Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist beim Amt der Landesregierung eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.

(2) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nur familieneigene Dienstnehmer beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auch in diesen Betrieben die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen.

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