§ 151b LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1996

§ 151b*)

(1) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 123 zusammengeschlossen, so bilden die Betriebsräte bis zur Neuwahl eines Betriebsrates, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Dienstnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat); §§ 154 und 155 gelten sinngemäß.

(2) § 151a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/1996

13.11.2018

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