Gebarungsaufzeichnungen
§ 151a.
Die Versicherungsanstalt hat getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung
- 1. der nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis 24 und 39 sowie
- 2. der nach § 1 Abs. 1 Z 25 bis 36
- pflichtversicherten Personen zu führen. Die nach § 1 Abs. 1 Z 37 pflichtversicherten Personen sind dabei in der Krankenversicherung der Personengruppe nach Z 1, in der Pensions- und Unfallversicherung der Personengruppe nach Z 2 zuzurechnen. Die nach § 1 Abs. 1 Z 38 und Abs. 6 pflichtversicherten Personen sind dabei jeweils jener Personengruppe zuzurechnen, der sie als Dienstnehmer/innen angehören würden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40243382
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