Gehalt
§ 151
(1) Das Gehalt der Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung wird bestimmt:
- 1. durch die Dienstklasse;
- 2. durch die Gehaltsstufe und
- 3. in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe.
Für die Einreihung von Vertragsbediensteten in die Verwendungsgruppen und Dienstzweige findet die Anlage 1 zu diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. Für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsnachweisen der Vertragsbediensteten ist § 4 sinngemäß anzuwenden.
(2) Folgende Dienstklassen kommen in Betracht:
in der Verwendungsgruppe A: Dienstklassen III bis IX;
in der Verwendungsgruppe B: Dienstklassen II bis VII;
in der Verwendungsgruppe C: Dienstklassen I bis V;
in der Verwendungsgruppe D: Dienstklassen I bis IV;
in den Verwendungsgruppen P1 und P2: Dienstklassen III und IV;
in der Verwendungsgruppe P3 bis P5 Dienstklasse III.
Die Bediensteten sind bei ihrer Anstellung in die niedrigste für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können Bedienstete bei der Anstellung unmittelbar in eine höhere, für ihre Verwendungsgruppe vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden. Dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der Bediensteten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Höhe des Gehaltes der Bediensteten ergibt sich aus den in der Anlage 2 enthaltenen Tabellen.
(4) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend davon beginnt das Gehalt
- 1. in der Dienstklasse IV in den Verwendungsgruppen D, C, P 1 und P 2 mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5;
- 2. in der Dienstklasse V in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3,
- 3. in der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2.
Wenn es aus besonderen dienstlichen Rücksichten erforderlich ist, kann den Bediensteten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.
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