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§ 150 GehG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Dienstzulage

§ 150.

Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

in den Dienstklassen

bei Führung eines Amtstitels oder einer Verwendungsbezeichnung, der oder die einer der nachstehend angeführten Verwendungsbezeichnungen vergleichbar ist

Dienstzulage Euro

III

und

IV

Fähnrich

121,5

Leutnant

152,4

Oberleutnant

183,1

Hauptmann

213,8

ab V

 

237,5

   

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40267028

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