6. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
§ 150.
Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:
- (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 17 Z 7, BGBl. I Nr. 6/2026)
- 2. ( zu § 121 und § 145 Abs. 4)
- § 121 und § 145 Abs. 4 treten hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung mit 25. Mai 2018 außer Kraft. Die für Zwecke dieser Bestimmungen vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.
- § 121 und § 145 Abs. 4 sind hinsichtlich der Pflichten für Zwecke der vorzunehmenden Datenverarbeitung vor 25. Mai 2018 nicht anzuwenden, sofern die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung eingehalten werden.
- 3. § 124 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009944
Dokumentnummer
NOR40275950
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