vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1502 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Entsagung oder Verlängerung der Verjährung.

§ 1502

Der Verjährung kann weder im voraus entsagt, noch kann eine längere Verjährungsfrist, als durch die Gesetze bestimmt ist, bedungen werden.

Stichworte