Tritt mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt, jedoch jedenfalls nicht mit Ablauf des 31.12.2015, außer Kraft (vgl. § 358 Abs. 1 Z 3).
Beitragssatz
§ 14f.
(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(1) Für die Dauer der Versicherung in der Krankenversicherung haben die versicherten Personen nach den §§ 14a und 14b als Beitrag 7,65% der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) Der Beitrag zur Krankenversicherung nach Abs. 1 wird aufgebracht
- 1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage;
- 2. durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage.
- Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40218732
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