Verlängerung der Arbeitserlaubnis
§ 14e
(1) Die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a ist zu verlängern, wenn
- 1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder
- 2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.
(2) § 7 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.