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§ 14c FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

§ 14c.

Systembetreiber ist die Stelle oder sind Stellen, die in rechtlicher Hinsicht für den Betrieb eines Systems verantwortlich sind. Ein Systembetreiber kann auch als Verrechnungsstelle, zentrale Gegenpartei oder Clearingstelle agieren.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40234455

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