§ 14b CFPG

Alte FassungIn Kraft seit 16.12.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Beauftragte Förderungsprüfung

§ 14b.

Auf Weisung des Bundesministers für Finanzen hat das zuständige Finanzamt die Prüfung einer Förderung nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds (§ 1 Z 4) auch dann vorzunehmen, wenn keine abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau durchgeführt werden soll.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20011174

Dokumentnummer

NOR40227485

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