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§ 14b AVRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Begleitung von schwersterkrankten Kindern

§ 14b.

§ 14a ist auch bei der Begleitung von schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von § 14a Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40255843

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