Härteausgleich
§ 14a.
(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Antrag oder von Amts wegen einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(2) Die Bemessung und die erforderlichen Änderungen hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung durchzuführen.
(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Antragsteller das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
10008273
Dokumentnummer
NOR40149771
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