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§ 14a RHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

ÜR (Verfassungsbestimmung): Art. II, Abs. 2, BGBl. Nr. 664/1989 (aufgehoben mit Ablauf des 30. 11. 2003, vgl. Art. 7 Z 19, BGBl. I Nr. 100/2003).

D. Einkommenserhebung

§ 14a.

(1) Der Rechnungshof hat bei Unternehmungen und Einrichtungen, die seiner Kontrolle unterliegen und für die eine Berichterstattungspflicht an den Nationalrat besteht, jedes zweite Jahr die durchschnittlichen Einkommen einschließlich aller Sozial- und Sachleistungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie aller Beschäftigten und ferner zusätzliche Leistungen für Pensionen, die ehemaligen Angehörigen dieses Personenkreises zukommen oder künftig noch zukommen sollen, für die beiden jeweils vorangegangenen Jahre, jedoch nach Jahreswerten getrennt, zu erheben. Für diese Erhebung gelten § 3 Abs. 2 Z 1 und § 4 Abs. 1 sinngemäß.

(2) In dem darüber dem Nationalrat zu erstattenden Bericht sind die durchschnittlichen Einkommen der genannten Personenkreise getrennt und die erbrachten zusätzlichen Leistungen für Pensionen in einer Summe für jede Unternehmung und für jede Einrichtung gesondert auszuweisen.

ÜR (Verfassungsbestimmung): Art. II, Abs. 2, BGBl. Nr. 664/1989 (aufgehoben mit Ablauf des 30. 11. 2003, vgl. Art. 7 Z 19, BGBl. I Nr. 100/2003).

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026

Gesetzesnummer

10000217

Dokumentnummer

NOR12012768

alte Dokumentnummer

N1198910615H

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