Gleichbehandlungsgebot
§ 14a*)
Bei der Festsetzung des Entgelts darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn das Entgelt für Dienstnehmer verschiedenen Geschlechts ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich festgesetzt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/1982
30.10.2018
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