§ 14a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.1982

Gleichbehandlungsgebot
§ 14a*)

Bei der Festsetzung des Entgelts darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn das Entgelt für Dienstnehmer verschiedenen Geschlechts ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich festgesetzt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/1982

30.10.2018

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