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§ 14a GMO-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).

Monatswerte

§ 14a.

(1) Die Versorger, die inländische Endverbraucher beliefern, haben für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach Verbrauchergruppen zu melden:

  1. 1. die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen eingegangener Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern jeweils getrennt unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);
  2. 2. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011;
  3. 3. die Anzahl der Vertragsauflösungen durch den Versorger aufgrund ordentlicher Kündigung sowie aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;
  4. 4. die Anzahl der Veranlassungen von Abschaltungen durch den Versorger beim entsprechenden Netzbetreiber wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Liefervertrags durch den Endverbraucher, bei Aussetzung des Liefervertrags;
  5. 5. die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher in der Grundversorgung.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

20009753

Dokumentnummer

NOR40255681

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