Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).
Monatswerte
§ 14a.
(1) Die Versorger, die inländische Endverbraucher beliefern, haben für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats jeweils getrennt nach Verbrauchergruppen zu melden:
- 1. die Anzahl und durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Arbeitstagen eingegangener Anfragen und Beschwerden von Endverbrauchern jeweils getrennt unter Angabe des jeweiligen Grunds (Rechnung oder Rechnungshöhe, technischer Grund oder sonstiger Grund);
- 2. die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011;
- 3. die Anzahl der Vertragsauflösungen durch den Versorger aufgrund ordentlicher Kündigung sowie aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten;
- 4. die Anzahl der Veranlassungen von Abschaltungen durch den Versorger beim entsprechenden Netzbetreiber wegen Verletzung vertraglicher Pflichten des Liefervertrags durch den Endverbraucher, bei Aussetzung des Liefervertrags;
- 5. die Anzahl der zum jeweiligen Monatsletzten versorgten Endverbraucher in der Grundversorgung.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
20009753
Dokumentnummer
NOR40255681
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)