§ 14a.
Ein Geschäftstag umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des Geschäftszyklus eines Systems.
Schlagworte
Tagabrechnung
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Gesetzesnummer
10005174
Dokumentnummer
NOR40122562
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