Verständigung der Betroffenen und Abruf von Daten
§ 14.
(1) Die RTR-GmbH hat die Meldeverpflichteten gemäß § 1, deren Daten gemäß § 13 einem Antragsteller zugänglich gemacht wurden, unverzüglich nach der Zugänglichmachung über die Identität des Antragstellers und über das Abfragegebiet gemäß § 13 Abs. 1, in dem Informationen über Infrastrukturen zugänglich gemacht wurden, zu verständigen.
(2) Die RTR-GmbH hat die Verständigung gemäß Abs. 1 an die E-Mail-Adresse zu richten, die im ZIS-Portal bei dem Benutzer hinterlegt ist, der die zugänglich gemachten Informationen gemeldet hat. Meldeverpflichtete gemäß § 1 können der RTR-GmbH abweichende oder zusätzliche E-Mail-Adressen bekannt geben, an die Verständigungen gemäß Abs. 1 gerichtet werden sollen.
(3) Meldeverpflichtete gemäß § 1, die über eine Abfrageberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 oder Abs. 3 verfügen, können durch gemäß § 10 legitimierte Zugangsberechtigte die gemäß § 13 Abs. 3 zugänglich gemachten Plandarstellungen der eigenen Infrastrukturen oder Bauvorhaben am ZIS-Portal abrufen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Gesetzesnummer
20012043
Dokumentnummer
NOR40247697
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