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§ 14 WKEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2006

Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung

§ 14.

Bei der Standortwahl von Grundwasser- und Quellmessstellen sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. 1. Übergangs- und Randbereiche hydrogeologischer Einheiten, geologische Störungszonen sowie Übergänge von Fest- zu Lockergesteinen (Rand der Grundwasserkörper);
  2. 2. das oberirdische Gewässernetz und seine Wechselwirkung mit dem Grundwasser;
  3. 3. ober- und unterirdische Wasserscheiden;
  4. 4. die Gestalt der Geländeoberfläche;
  5. 5. die klimatischen Verhältnisse;
  6. 6. die Boden- und Grundwassernutzungen;
  7. 7. Verwendbarkeit der Daten für die Beurteilung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern;
  8. 8. Verwendbarkeit der Daten für Spiegellageninterpolationen in Grundwasserkörpern und in hydrologisch abgegrenzten Teilgebieten von Grundwasserkörpergruppen bis an die jeweiligen Grenzen;
  9. 9. die Repräsentativität von Quellen für hydrogeologische Einheiten, insbesondere in ihrem zeitlichen Gang;
  10. 10. die Repräsentativität von Messstellen der ungesättigten Zone für verschiedene Klimabereiche und Bodendurchlässigkeiten.

Schlagworte

Grundwassermessstelle, Übergangsbereich, Festgestein, Bodennutzung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2017

Gesetzesnummer

20005166

Dokumentnummer

NOR40085496

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