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§ 14 VeröffentlichungsV 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2018

Außerkrafttreten

§ 14.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Inhalt und die Form der Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Rückerwerb und/oder der Veräußerung eigener Aktien sowie der Einräumung von Aktienoptionen (Veröffentlichungsverordnung 2002 – VeröffentlichungsV 2002), BGBl. II Nr. 112/2002, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2018

Gesetzesnummer

20010135

Dokumentnummer

NOR40200220

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