Stellungnahmeverfahren
§ 14.
(1) Mit einem vorläufigen Untersuchungsbericht, der unter Wahrung der Anonymität der am Vorfall beteiligten Personen Angaben im Sinne des § 15 Abs. 2 enthält, ist allen am Vorfall Beteiligten, insbesondere den Herstellern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge, den betroffenen Eisenbahnunternehmen, den betroffenen Seilbahnunternehmen, den betroffenen Schifffahrtsunternehmen, den betroffenen Fahrzeughaltern, den Vertretern des Personals, den Lenkern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge sowie den zuständigen Behörden Gelegenheit zu geben, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen und sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. Im Bereich Schiene sind betroffene Infrastrukturbetreiber und betroffene Eisenbahnunternehmen, Vertreter von Personal und Benutzern, die Sicherheitsbehörde, die Eisenbahnagentur der Europäischen Union, Opfer und ihre Angehörige, Eigentümer beschädigten Eigentums, Hersteller sowie die beteiligten Rettungsdienste regelmäßig über die Untersuchung und ihren Verlauf zu unterrichten und ist diesen ebenfalls Gelegenheit zu geben, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen und sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. Die Gelegenheit, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen, kann auch in elektronischer Form gewährt werden.
(2) Stellungnahmen können der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes schriftlich in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Inhaltlich begründete Stellungnahmen, die von den in Abs. 1 genannten Adressaten binnen einer bei Genehmigung des vorläufigen Untersuchungsberichtes festzusetzenden Frist, die vier Wochen nicht unterschreiten darf, übermittelt werden, sind im endgültigen Untersuchungsbericht in dem Umfang zu berücksichtigen, als sie für die Analyse des untersuchten Vorfalls von Belang sind. Dem Untersuchungsbericht sind alle inhaltlich begründeten, rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen als Anhang anzuschließen.
(3) Im Bereich Schiene ist den im Abs. 1 genannten Adressaten auf Verlangen Auskunft über den Stand der Sicherheitsuntersuchung und ihren Verlauf zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
20004333
Dokumentnummer
NOR40228496
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