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§ 14 UbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§ 14.

(1) Der Verein wird mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten Patienten kraft Gesetzes dessen Vertreter und vertritt diesen in dem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen gerichtlichen Verfahren und bei der Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte.

(2) Der Verein kann vom Patienten zur Vertretung bei der Wahrung der aus diesem Bundesgesetz erwachsenen Rechte auch vor den Verwaltungsgerichten und anderen Behörden bevollmächtigt werden.

(3) Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts bleibt nach der Aufhebung der Unterbringung und nach dem Tod des Patienten für Vertretungshandlungen, die sich auf Sachverhalte während der Unterbringung beziehen, aufrecht.

(4) Durch die in den Abs. 1 bis 3 genannten Vertretungsbefugnisse werden die Handlungsfähigkeit des Patienten und die Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters nicht beschränkt.

(5) Der Abteilungsleiter hat dafür zu sorgen, dass der Patient nachweislich Auskunft darüber erhält, wer sein Patientenanwalt ist, und dass er sich mit diesem vertraulich besprechen kann. Die Auskunft ist auch dem gesetzlichen Vertreter und der Vertrauensperson des Patienten und auf Verlangen des Patienten auch dessen Angehörigen zu erteilen.

(6) Auch einem auf Verlangen untergebrachten Patienten ist auf sein Ersuchen die Möglichkeit zu geben, sich mit dem Patientenanwalt vertraulich zu besprechen. Hegt der Patientenanwalt Zweifel an der Wirksamkeit des Verlangens nach Unterbringung, so hat er dies dem Abteilungsleiter mitzuteilen. Mit Zustimmung des Patienten vertritt er diesen namens seines Vereins bei der Wahrnehmung der in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte; Abs. 4 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40245852