§ 14 TKGV 2025

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Bordfunkstellen auf See- und Binnenschiffen

§ 14.

(1) Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bordfunkstelle (Seefunk- oder Binnenschiffsfunkstellen), beträgt die Gebühr einmalig für einen Geltungszeitraum von zehn Jahren, abhängig von der verpflichtenden Funkausrüstung und deren Umfang, für Binnenschiffe gemäß der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) BGBl. II Nr. 31/2019, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023, und für Jachten gemäß Jachtverordnung (JachtVO), BGBl. II Nr. 205/2020 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 18/2021,

  1. 1. für Binnenschiffe 412,80 Euro,
  2. 2. für Jachten für den Fahrtbereich 1 oder 2 412,80 Euro,
  3. 3. für Jachten für den Fahrtbereich 3 oder 4 825,60 Euro.

(2) Die Gebühr für die jeweils höhere Bewilligungsstufe deckt auch die jeweils niedrigeren Gebührenstufen ab.

Schlagworte

Seeschiff, Seefunkstelle

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2026

Gesetzesnummer

20012770

Dokumentnummer

NOR40280660

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