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§ 14 TGG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Registrierungs- und Meldepflichten für Tierhalter und Betriebe

§ 14.

(1) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Einrichtung des für die jeweilige Tier- oder Betriebsart vorgesehenen Teilbereiches des Registers gemäß § 13, durch Verordnung festzulegen, ab welchem Zeitpunkt sich Unternehmer gemäß Art. 84 oder Art. 172 AHL unter Angabe folgender Daten im Register anzumelden haben:

  1. 1. Daten des Tierhalters bzw. der Tierhalterin bzw. der Tierhalter bzw. der Tierhalterinnen oder des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberinnen, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Familienname, Vorname, sofern vorhanden Namenszusatz (zum Beispiel Titel, Junior), Geburtsdatum, sofern vorhanden Firmen- oder Vereinsbezeichnung;
  2. 2. Identifikationsnummer des Betriebes (LFBIS- oder VISRegistrierungsnummer) und sofern vorhanden: AMA-Klientennummer, ALIASNummer, Zulassungs- ErsB-, UID- und Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl (ZVRZahl), GISA-Zahl;
  3. 3. Adresse der Tierhaltung oder des Betriebes;
  4. 4. Adresse oder Koordinaten des Standorts der Tiere, wenn dieser außerhalb des Betriebs oder der Tierhaltung gemäß Z 3 liegt;
  5. 5. die Rechtsform des Betriebes;
  6. 6. Zustelladresse im Inland (sofern nicht mit der Adresse in Z 3 ident);
  7. 7. Kommunikationsdaten: sofern vorhanden Telefonnummer, Telefaxnummer oder zweite Telefonnummer, EMail-Adresse sowie Daten gemäß Z 1 etwaiger Ansprechpersonen (sofern diese nicht mit in Z 1 genannten Personen ident sind);
  8. 8. Anzahl und Art der gehaltenen Tiere, gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere, Schlachtzahlen gegliedert nach der Tierart sowie Art und Menge des verarbeiteten Materials;
  9. 9. Art des Betriebes (Betriebstypen und/oder Haltungsformen);
  10. 10. sofern vorhanden: Programmteilnahmen einschließlich der TGDTierärztin bzw. des TGDTierarztes und der Betreuungstierärztin bzw. des Betreuungstierarztes sowie der jeweiligen Vertreterin bzw. des jeweiligen Vertreters einschließlich der Angabe der Tierarztnummer.

(2) Ist die Verpflichtung zur Anmeldung im Register gemäß Abs. 1 bereits in Kraft, haben derartige Meldungen innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung oder des Betriebes zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sind ebenfalls innerhalb von sieben Tagen zu melden.

(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat durch die in Abs. 1 genannte Verordnung festzulegen, welche betriebs-, haltungs- und tierspezifischen Merkmale jeweils zu erfassen sind und welche weiteren Meldepflichten hinsichtlich der Verbringung von Tieren sowie der Erfassung von Betriebs- und Veterinärdaten bestehen. Weiters können Ausnahmen von der Meldepflicht festgelegt werden, sofern die entsprechenden Daten bereits auf Grund sonstiger bestehender Meldepflichten bei der Behörde vorhanden sind. Zur Entlastung der Melde- und Registrierungspflichtigen kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in dieser Verordnung festlegen, dass Meldungen auch durch Abgabe entsprechender Erklärungen im Rahmen von Erhebungen nach anderen Bundesgesetzen erfolgen und von der mit der Erhebung beauftragten Stelle des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kostenfrei zur Verarbeitung übermittelt werden können. Weiters kann von einer gesonderten oder wiederholten Vorlage von bereits vorhandenen oder einholbaren Informationen abgesehen sowie die Verwendung bestimmter Formblätter oder die Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege vorgeschrieben werden.

(4) Bei Vorliegen besonderer Umstände, die einen stets aktuellen Überblick über die Daten gemäß Abs. 1 verlangen, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Dauer dieser Umstände kürzere Fristen als die in Abs. 2 genannten für deren Eintragung und Aktualisierung anordnen.

(5) Stellt die Behörde im Rahmen ihrer Tätigkeiten fest, dass ein Tierhalter oder eine Tierhalterin oder ein Betrieb seinen bzw. ihren Meldepflichten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so hat sie unbeschadet von Sanktionen, dies unverzüglich dem Landeshauptmann bzw. der Landeshauptfrau mitzuteilen, der bzw. die ohne Verzug die Richtigstellung von Amts wegen zu veranlassen hat. Sofern dies erforderlich ist, haben in diesem Fall die Gemeinden bei der Ermittlung der Daten mitzuwirken.

(6) Jede gemäß Abs. 1 meldepflichtige Person ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Registern von ihr selbst in elektronischer Form eingetragenen eigenen Daten verantwortlich.

(7) Veterinärbehördliche Zulassungen gemäß Art. 94 bzw. 176 AHL von Betrieben sind auf deren Antrag von der Behörde zu erteilen, wenn die Betriebe den hiefür gemäß Art. 97 bzw. 181 AHL festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Zulassungen gemäß Art. 94 bzw. 176 AHL und Entziehungen gemäß Art. 100 bzw. 184 AHL sind von der Behörde umgehend im Register einzutragen.

(8) Den zugelassenen Betrieben ist jeweils eine Zulassungsnummer zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Zulassungsnummer im Internet allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Schlagworte

Registrierungspflicht, Tierart, Firmenbezeichnung, Betriebsdaten, Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262100

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