§ 14 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1978

§ 14

Erledigung

(1) Die Grundteilungsbewilligung ist zu versagen, wenn

  1. a) die Grundteilung eine den Festlegungen des Bebauungsplanes entsprechende Bebauung verhindert oder erschwert.
  2. b) Die Grundteilung Grundstücke entstehen läßt, die für eine selbständige Bebauung nicht mehr geeignet sind,
  3. c) die Grundteilung ein bereits bebautes Grundstück betrifft und das Gebäude auf dem nach der Teilung vorgesehenen Bauplatz nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Gesetzes nicht mehr errichtet werden dürfte.

(2) Liegen Gründe für eine Versagung nicht vor, so hat die Behörde die Grundteilungsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen.

(3) Die Grundteilungsbewilligung tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides die grundbücherliche Durchführung der Grundteilung beantragt wurde.

22.10.2025

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