§ 14 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

§ 14

Bewilligung

(1) Ein Ansuchen um die Erteilung der Bewilligung nach § 12 Abs. 1 ist abzuweisen, wen

  1. a) die vorgesehene Grundstücksänderung eine dem Bebauungsplan entsprechende Bebauung verhindert oder erschwert,
  2. b) die vorgesehene Grundstücksänderung Grundstücke entstehen läßt, die für eine zweckmäßige Bebauung nicht geeignet sind, außer es handelt sich um Verkehrsflächen,
  3. c) die vorgesehene Grundstücksänderung ein bebautes Grundstück oder ein Grundstück, für das eine wirksame Baubewilligung vorliegt, betrifft und das bestehende bzw. geplante Gebäude auf dem geänderten Grundstück nicht mehr errichtet werden dürfte.

(2) Liegen keine Gründe für eine Abweisung vor, so hat die Behörde die Bewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen.

(3) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft die grundbücherliche Durchführung der Grundstücksänderung beantragt wurde.

22.10.2025

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