§ 14 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 14

Übergangszeitraum

Bauprodukte, für die eine harmonisierte Norm oder eine europäische technische Zulassung vorliegt, dürfen während des darin gegebenenfalls vorgesehenen Übergangszeitraumes auch nach Maßgabe des 3. Abschnittes dieses Hauptstückes verwendet werden. Der Übergangszeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung der betreffenden Norm nach § 4 bzw. der Veröffentlichung der betreffenden europäischen technischen Zulassung nach § 6 Abs. 8.

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